Vorwort
Wenn am 21. März 1964 in der Hauptversammlung in Hütte bei Hachenburg die bestehende Vereinsatzung überholt und verbessert wurde, so kann auf die einleitenden Worte der alten Satzung im Interesse späterer Generationen nicht verzichtet werden. Besonders wird mit diesem Vorwort darauf hingewiesen, in welcher Notzeit des deutschen Volkes und somit der deutschen Jagd der Verein seine Gründung erfahren hat.
Am 18. Oktober 1949, nach dem Zusammenbruch und dem Krieg von 1939-1945, wurde von erfahrenen Jägern und bewährten Hundezüchtern und Hundeführern, sowie Freunden des brauchbaren Jagdhundes des Westerwaldgebietes der Jagdgebrauchshundverein Westerwald gegründet. Die Gründung war von großer Wichtigkeit, um die noch vorhandenen Stämme von Jagdgebrauchshunden zu erhalten und der deutschen Jägerschaft für die Zukunft zur waidgerechten Jagdausübung wieder einen brauchbaren Jagdhund zur Seite zu stellen. Im Jahre 1950 am 6. Januar wurde die erste Satzung beschlossen.
Diese Satzung wurde den heutigen Verhältnissen entsprechend ergänzt und verbessert.
Es würde zu weit führen, alle Mitbegründer des Vereins aufzuführen. Bei dieser Gelegenheit muss herausgestellt werden, dass die Initiative zur Gründung des Jagdgebrauchshundvereins Westerwald, Sitz Hachenburg, von verschiedenen Forstbeamten des Staatlichen Forstamtes Hachenburg-Nord ausging. Diesem schlossen sich Ziviljäger an, sodass der Verein mit ca. 25 Mann gegründet wurde.
Möge der Jagdgebrauchshundverein immer zu Nutz und Frommen unserer deutschen Jagd und ihrer Waidgerechtigkeit erhalten bleiben.
Kroppach, den 21. März 1964
gez. Carl Dillmann
Die bisherige Satzung war nach den Änderungen der Gesetze und der Rechtsprechung in einigen Passagen nicht mehr zeitgemäß und war somit den neuen Gegebenheiten anzupassen. Wir haben uns jedoch bemüht den bisherigen Inhalt so wenig wie möglich zu ändern.
Bad Marienberg, den 23. März 2001
gez. Alois Trapp
1. Vorsitzender
Satzung
des Jagdgebrauchshundverein Westerwald e.V.
Sitz Hachenburg
- 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Westerwald e.V.“ (abgekürzt „JGV Westerwald e.V.“); er hat seinen Sitz in Hachenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (abgekürzt „JGHV“), Sitz in Bonn.
- 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Hebung der Zucht und die Verbreitung von jagdlich vielseitig brauchbaren Jagdhunden aller Rassen, sowie die Veranstaltung von Leistungsprüfungen. Als Mittel hierzu dienen die Beratung der Mitglieder, Veranstaltungen von Prüfungen (Verbands-, Zucht- und Gebrauchsprüfungen), belehrende Vorträge, Unterstützung sonstiger jagdkynologischer Bestrebungen und Ähnliches.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- 3 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch Beschluss der Jahreshauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
Sollte eine Umlage zu zahlen sein, wird diese ebenfalls durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht und Erfüllungsort ist Hachenburg.
- 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder Unbescholtene erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches geschieht ohne Angabe von Gründen. Während des Geschäftsjahres eingetretene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Die Hauptversammlung kann an Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft mit einfacher Stimmenmehrheit verleihen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und auf jagdkynologischem Gebiet besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austrittserklärung,
3. durch Ausschluss,
Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann erfolgen:
a) wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
b) wenn es die Interessen des Vereins schädigt,
c) wenn das Mitglied gegen die Waidgerechtigkeit verstoßen hat,
d) wenn es Vorstand oder Richter in ungebührlicher Weise kritisiert, Mitglieder gröblich beleidigt oder sonst unehrenhaft handelt.
Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Darlegung der Gründe mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den ausschließenden Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen ist. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
- 5 Vereinsführung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende. Beide sind alleine selbstständig zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Stellvertreter ist nur zur Vertretung im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt. Letztere Regelung gilt nur für das Innenverhältnis. Dem Vorstand gehören ferner an: der Schriftführer, der Schatzmeister und fünf Beisitzer.
Ein Obmann für das Prüfungswesen wird vom Vorstand aus den Reihen der Beisitzer gewählt. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleiben die anderen Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung, in der eine Ergänzungs- oder Neuwahl stattzufinden hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes berechtigt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl des jeweiligen Prüfungsleiters obliegt dem Obmann für das Prüfungswesen, nach Absprache mit dem Vereinsvorstand. Die Auswahl der Richter, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist Sache des Prüfungsleiters. Für alle gemeldeten Hunde wird ein Nenngeld erhoben. Die Höhe des Nenngeldes bestimmt der Vorstand. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die am Schluss eines Geschäftsjahres die Kassenführung einer eingehenden Prüfung unterziehen und der Hauptversammlung Bericht erstatten. Auf ihren Antrag kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden.
- 6 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die schriftliche Einladung hierzu, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt sein.
Die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 7 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederhauptversammlung, aus deren Tagesordnung ein entsprechender Antrag und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Hauptversammlung hat im Falle einer Auflösung des Vereins auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu befinden, es hat an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Hundezucht zu fallen. Der letzte Vorsitzende hat für die Ausführung dieser Bestimmung zu sorgen.
- 8
Der JGV Westerwald e.V. anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, die Ordnungen des Verbandes, die Disziplinar- und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV.
Bad Marienberg, den 23. März 2001
Alois Trapp Erwin Pfeiffer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender